Allgemeine Lieferbedingungen der Georg Linz GmbH & Co. KG, Nürnberg
1 Allgemeine Bestimmungen; Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der
Georg Linz GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: „LINZ“) und ihren Kunden über von LINZ zu
erbringende Lieferungen.
1.2 Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310
Absatz 1 BGB.
1.3 Im Zusammenhang mit Lieferungen im Geltungsbereich gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennt LINZ nicht an, es sei denn, LINZ hat ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn LINZ in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für künftige Lieferungen von LINZ an den
Kunden.
2 Verfahren bis zum Vertragsschluss; Vertragsinhalt; Änderungsvorbehalt
Das Verfahren bis zum rechtsverbindlichen Vertragsschluss zwischen LINZ und dem Kunden gestaltet
sich wie folgt: Der Kunde richtet in der Regel eine unverbindliche Anfrage an LINZ. LINZ wird die
Anfrage prüfen und gegebenenfalls ein unverbindliches Angebot an den Kunden richten. Sämtliche
dabei gemachten Angaben wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Angebote, Maße, Mengen und
Gewichte sind zunächst unverbindlich. Ein bindender Vertrag kommt erst mit der auf die Bestellung
des Kunden folgende Auftragsbestätigung von Linz, deren Inhalt für die geschuldete Lieferung allein
maßgebend ist, zu Stande. Die Auftragsbestätigung ist mithin erst eine Annahme im Sinne der §§ 147
ff. BGB. Die Auftragsbestätigung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Konstruktions- und
Materialänderungen gegenüber der in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikation behalten wir
uns vor, soweit der gewöhnliche oder der aus dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Lieferung
nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten
ist.
3 Rechte an Unterlagen und Entwicklungen; Eigentum an Werkzeugen
3.1 LINZ behält sich die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an sämtlichen
Unterlagen, technischen, kommerziellen oder sonstigen geschäftlichen Daten oder Informationen
körperlicher oder unkörperlicher Art sowie an Entwicklungen und Mustern in vollem Umfang vor. Das
betrifft namentlich auch Kostenvoranschläge, Zeichnungen sowie Konstruktionen und Entwicklungen.
3.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, insoweit Patente oder andere Schutzrechte anzumelden. Der
Kunde erhält ohne ausdrückliche Einräumung keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs-
oder sonstigen Rechte.
3.3 Unterlagen dürfen Dritten nur zu Zwecken der Durchführung des Vertrages und unter Wahrung der
in Ziffer 13 vereinbarten Vertraulichkeit zugänglich gemacht werden und sind, für den Fall, dass
zwischen den Parteien kein Vertrag zustande kommt, auf Verlangen zurückzugeben.
3.4 Fertigt oder entwickelt LINZ im Zusammenhang mit einem Auftrag Werkzeuge, steht das Eigentum
hieran allein LINZ zu.
3a Beschaffung von personalisiertem Zubehör
LINZ ist für den Fall, dass der Kunde regelmäßig bei LINZ Bestellungen in Auftrag gibt, aus Gründen
der Effizienz berechtigt, personalisiertes Zubehör (z.B. Etiketten) für Produkte ungeachtet einer
konkreten aktuellen Auftragsmenge in angemessenen Stückzahlen zu bestellen, vorrätig zu halten
und bei Nichtabnahme innerhalb von 18 Monaten seit Bestellung dem Kunden separat in Rechnung
zu stellen.
4 Preise; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
4.1 Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise „ab
Werk“, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Transport bzw. Versand sowie etwaiger Zölle oder
sonstiger Abgaben. Hinzu kommt weiterhin stets die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe. Weiterhin sind vom Kunden stets zu tragen die Kosten, welche von LINZ für die Vorlage des
Druckdesigns (z.B. Klischeekosten bzw. Siebdruckkosten) aufgewendet werden müssen; dies gilt
auch dann, wenn in der Auftragsbestätigung diese Kosten nicht explizit aufgeführt sind.
4.2 Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, sind Zahlungsforderungen ohne Abzug
von Skonto, sofort nach Rechnungserhalt fällig. Zahlungen sind auf das von LINZ angegebene
Bankkonto zu leisten.
4.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von LINZ nur berechtigt, wenn seine Ansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LINZ anerkannt sind.
4.4 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 LINZ behält sich das Eigentum an den Gegenständen der Lieferung (im Folgenden:
„Vorbehaltsware“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LINZ
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch LINZ
liegt ein Rücktritt vom Vertrag. LINZ ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt LINZ jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
Umsatzsteuer) der Forderung von LINZ ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch
nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LINZ, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. LINZ verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann LINZ verlangen, dass der Kunde LINZ die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5.3 LINZ verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LINZ.
6 Lieferzeit; Lieferverzug
6.1 Der Beginn einer von LINZ angegebenen Lieferzeit bzw. eines von Linz angegebenen
Versandtermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Der Kunde hat an dieser
Abklärung mitzuwirken.
6.2 Die Pflicht zur Einhaltung der Lieferzeit von LINZ setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Obliegenheiten und Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf dem Kunden gegenüber als
versandbereit gemeldet und versandbereit zur Verfügung gestellt ist.
6.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt einschließlich Hindernissen, Unfällen oder
Störungen, die trotz Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht verhindert werden konnten,
zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Höhere Gewalt umfasst insbesondere
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Staatshandlungen, die Nichterteilung erforderlicher
Exportgenehmigungen, Epidemie, Streik und Aussperrung, Rohstoffknappheit, Mangel an
Transportkapazitäten, Stromausfall und Naturereignisse.
6.5 Ist die vereinbarte Lieferung ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB
haftet LINZ nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn ein von LINZ zu vertretender
Lieferverzug den Kunden zur Erklärung berechtigt, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6.6 Im Übrigen sind in allen Fällen verzögerter Lieferung Schadensersatzansprüche des Kunden
wegen Verzögerung oder statt der Leistung ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit LINZ aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend haftet, zum Beispiel:
a) in Fällen der Arglist oder des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
b) wegen der Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
c) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
d) nach dem Produkthaftungsgesetz,
e) wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf (sog. wesentliche Vertragspflichten).
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Arglist, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, die Haftung auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit beruht oder aus sonstigen Gründen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend
unbeschränkt gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7 Gefahrübergang; Teillieferungen
7.1 Die Gefahr geht mit der versandbereiten Zurverfügungstellung der Lieferung im Werk von LINZ
und erfolgter Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen, LINZ Versandkosten trägt oder Mitwirkungshandlungen (z.B. terminliche
Koordination beim Versand) übernommen hat.
7.2 LINZ wird Lieferungen auf Wunsch und Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung
eindecken. Damit ist keine Änderung des Gefahrübergangs nach Ziffer 7.1 verbunden.
7.3 LINZ ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
8 Verfahren bei Beanstandungen (Mängelrüge); Mängelhaftung
8.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
8.2 Der Kunde hat vor der Geltendmachung von Mängelrechten zunächst sorgfältig zu prüfen, ob die
beanstandete Erscheinung von Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich ausgeht, oder ob
tatsächlich ein Mangel in Betracht kommt. Die Parteien sollen sich im letzteren Fall nach Möglichkeit
darüber verständigen, ob tatsächlich ein Mangel gegeben ist. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist
LINZ berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
8.3 Mängelansprüche bestehen nicht
a) für Erscheinungen, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Kunde
ausdrücklich verlangt hat, oder
b) für Erscheinungen die auf unsachgemäße Aufbewahrung zurückzuführen sind, oder
c) für Erscheinungen an Materialien oder Erzeugnissen, die der Kunde beigestellt oder deren
Verwendung der Kunde entgegen eines Hinweises von LINZ ausdrücklich verlangt hat, oder
d) im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Produkten. Die Anbringung von Kennzeichnungen
auf den Produkten (z.B. Warnhinweise, Adressen oder sonstige Angaben) obliegt ausschließlich dem
Kunden; dies selbst dann, wenn und soweit LINZ aus Kulanzgründen hieran mitwirkt.
Keine Mängel liegen zudem vor
a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder
b) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder
c) bei natürlicher Abnutzung.
Mängelansprüche bestehen weiterhin nicht bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Überlastung oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8.4 Soweit ein Mangel vorliegt, ist LINZ nach ihrer Wahl binnen angemessener Frist zur Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. LINZ
trägt auch die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand
der Lieferung nach einem anderen Ort als dem Niederlassungsort des Kunden verbracht worden ist;
es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. LINZ ist im Rahmen
der Nacherfüllung nicht verpflichtet, die Kosten für den Einbau oder den Ausbau der mangelhaften
Lieferung zu tragen.
8.5 Der Kunde ist, soweit es ihm zumutbar ist, verpflichtet, die Nacherfüllung durch LINZ fachlich zu
begleiten. Der Kunde hat insbesondere auf technische Besonderheiten und spezielle Risiken (z.B.
beim Aus- und Einbau) hinzuweisen, die sich aus der Verarbeitung oder Verbindung der Lieferung
durch den Kunden ergeben. Erforderlichenfalls hat der Kunde LINZ auch mit eigenen Fachleuten oder
beauftragten Dritten beratend zur Seite zu stehen.
8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
8.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind indes ausgeschlossen, soweit LINZ nicht
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend auch auf Schadenersatz haftet, zum Beispiel:
a) in Fällen der Arglist oder des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
b) wegen der Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie oder vereinbarten Beschaffenheit,
c) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
d) nach dem Produkthaftungsgesetz,
e) wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf (sog. wesentliche Vertragspflichten).
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Arglist, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, die Haftung auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit beruht oder aus sonstigen Gründen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend
unbeschränkt gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.8 Rückgriffansprüche des Kunden gegen LINZ gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffanspruchs des Kunden gegen LINZ gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 8.4 Satz 2 und
Satz 3 entsprechend.
8.9 Die Verjährung der in dieser Ziffer geregelten Ansprüche richtet sich nach Ziffer 12.
9 Erfüllungsvorbehalt
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-
amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde
ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw.
Einfuhr benötigt werden.
10 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
10.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es
sei denn, dass LINZ die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
10.2 Sofern Ereignisse im Sinne von Ziffer 6.4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von LINZ erheblich einwirken, wird der Vertrag
unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht LINZ das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche
Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will LINZ von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat LINZ dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11 Sonstige Haftung
11.1 Weitergehende als die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen ausdrücklich genannten
Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund,
sind ausgeschlossen. Dies umfasst auch Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem
Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten oder Mangelfolgeschäden.
11.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit LINZ aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen zwingend auf Schadenersatz haftet, zum Beispiel:
a) in Fällen der Arglist oder des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
b) wegen der Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie oder vereinbarten Beschaffenheit,
c) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
d) nach dem Produkthaftungsgesetz,
e) wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf (sog. wesentliche Vertragspflichten).
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Arglist, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, die Haftung auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit beruht oder aus sonstigen Gründen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend
unbeschränkt gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11a Inverkehrbringen der Produkte
Die Parteien sind darüber einig, dass der Kunde die Produkte im Sinne des
Produktsicherheitsgesetzes, des Produkthaftungsgesetzes und des Chemikaliengesetzes „in den
Verkehr“ bringt. Etwaige vorher erforderliche Prüfungen und Sicherungspflichten obliegen dem
Kunden. LINZ kann diesbezüglich vom Kunden nicht haftbar gemacht werden. Sollte LINZ von Dritten
in Anspruch genommen werden, stehen LINZ gegen den Kunden Freistellungsansprüche zu.
12 Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren vorbehaltlich Satz 2 in einem
Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für arglistiges Verhalten, bei Vorsatz, im
Falle schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Schadensersatzansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz oder in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen verbleibt es bei den
gesetzlichen Verjährungsregelungen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder Lieferungen,
die nach der üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
13 Vertraulichkeit; Geheimhaltung
Der Kunde hat sämtliche von LINZ im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung
übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln. Der Kunde darf die Informationen nur für die im
Vertrag bestimmten Zwecke nutzen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche
Informationen, hinsichtlich derer der Kunde beweisen kann, dass diese bereits allgemein bekannt sind
oder diese ohne Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein
bekannt werden, oder sie dem Kunden bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur
Geheimhaltung bekannt waren, oder er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig
erhalten hat, oder er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten
Informationen, entwickelt hat. Die in dieser Ziffer geregelten Verpflichtungen bleiben auch über das
Ende des Vertrages hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag sein Ende
gefunden hat.
14 Gerichtsstand; anwendbares Recht; Erfüllungsort; Schriftformerfordernis; keine
Übertragung von Vertragsrechten durch den Kunden
14.1 Streitigkeiten aus der Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und LINZ, die auch durch
Verhandlungen zwischen den Parteien nicht beendet werden können, werden im Wege eines
Schiedsverfahrens nach der jeweils aktuellen Verfahrensordnung der Deutschen Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), welche ebenfalls Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen
dem Kunden und LINZ ist, behandelt. Sitz des Schiedsgerichts ist Nürnberg.
14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, Nürnberg.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.4 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Nürnberg.
14.5 Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der
Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Textform mittels Datenfernübertragung (z.B. E-Mail) oder
Telefax erfüllt, es sei denn die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben.
14.6 Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne schriftliche Zustimmung der LINZ nicht auf Dritte
übertragen.